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BeschV
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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – BeschV
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§ 25 Kultur und Unterhaltung
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Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Personen erteilt werden, die
1.
eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder
2.
zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2023 I Nr. 353
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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