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Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet – BerRehaG

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1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
2Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;
zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25