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Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG

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(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;
zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26