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Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet – BerRehaG

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(1) 1Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen.
2Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen.
2Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1625;
zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25