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Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BDBOSZertV

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(1) 1Der Antragsteller hat der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats unentgeltlich zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes mit Kundendokumentation sowie die für dessen Betrieb notwendigen Einrichtungen zu übergeben und die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 handelt.

(2) Der Antragsteller wirkt an der Zertifizierung im erforderlichen Umfang mit, insbesondere durch Auskünfte und das Bereitstellen von Unterlagen zur Überprüfung nach § 7. Er stellt die erforderliche Mitwirkung Dritter, insbesondere der von ihm beauftragten Prüfstelle, sicher.

Geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26