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Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BDBOSZertV

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(1) 1Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen

1.
beim Deaktivieren von Schnittstellen oder optionalen Leistungsmerkmalen,
2.
bei der Aktivierung oder Umsetzung von optionalen Leistungsmerkmalen,
3.
bei einer von der Bundesanstalt geforderten Anpassung, insbesondere zur Behebung von Sicherheitsmängeln, oder
4.
bei einer Fehlerkorrektur
und sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das Endgerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt.
2Fehlerkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endgerätes, der auf Grund der Kundendokumentation des Herstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung vom Endgerät erwartet werden konnte.

(2) 1Neben den in § 2 genannten Angaben ist in einem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich die Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen wurde und welche technischen Auswirkungen mit der Änderung verbunden sind.
2Der Antrag auf Änderungszertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung nach § 7 zu stellen.
3Es ist nicht erforderlich, dem Antrag die in § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen beizufügen.

(3) 1Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Änderungszertifizierung vorliegen und legt den Prüfungsumfang abschließend fest.
2Für die Durchführung der Überprüfung nach § 7 wird dem Antragsteller eine angemessene Frist eingeräumt.

(4) Nach vier aufeinanderfolgenden Änderungszertifizierungen ist eine weitere Änderungszertifizierung ausgeschlossen.

Geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26