(1) 1Soweit sich die Anforderungen an die Endgeräte nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, werden sie von der Bundesanstalt festgelegt.
2Die Bundesanstalt legt außerdem die Prüfkriterien fest, anhand derer nachgewiesen wird, ob ein Endgerät die Anforderungen erfüllt.
3Die Bundesanstalt kann festlegen, welche technischen Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzuwenden sind.
(2) 1Die Bundesanstalt macht in Form von BOS-IOP-Richtlinien insbesondere bekannt: