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BDBOS-Zertifizierungsverordnung – BDBOSZertV

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1Im Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats gibt die Bundesanstalt eines der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 abgelieferten Einzelstücke an den Antragsteller zurück.
2Bei Rücknahme des Antrags gibt die Bundesanstalt beide Einzelstücke an den Antragsteller zurück.

3Die Rückgabe nach Satz 1 oder 2 erfolgt am Sitz der Bundesanstalt.

Geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26