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Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BDBOSZertV

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Geändert durch Art. 4 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26