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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung – BAföG

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1Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten.
2Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten.
3Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 249
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25