print

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung – BAföG

arrow_right

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 249
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25