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Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG

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Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25