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Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG

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1Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
2Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25