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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG

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(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch.
2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26