1Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:
- 1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:
- a)
Auslandstrennungstagegeld (§ 7),
- b)
Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8) und
- c)
Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehraufwands (§ 9),
- 2.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),
- 3.
Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),
- 4.
Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),
- 5.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)