Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV

arrow_left arrow_right

1Als Auslandstrennungsgeld werden gewährt:

1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, bestehend aus:
a)
Auslandstrennungstagegeld (§ 7),
b)
Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8) und
c)
Abgeltung auslandstrennungsbedingten Mehraufwands (§ 9),
2.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),
3.
Entschädigung, wenn am neuen Dienstort keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Absatz 7),
4.
Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (§ 12 Absatz 8),
5.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13).

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print