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Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV

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Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25