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Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV

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(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt

1.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland,
2.
bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort,
3.
bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.

(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.

(+++ § 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25