(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt
(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.
(+++ § 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 Abs. 7 +++)