im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
2.
Ehrenbeamte und
3.
ehrenamtliche Richter.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 6.3.2025 I Nr. 78