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Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente – AtAV

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Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25