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Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente – AtAV

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(1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.

Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25