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Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente – AtAV

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Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25