(+++ Textnachweis ab: 7.5.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 117/2006 (CELEX Nr: 364L0117) +++)
Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt.
2Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 12 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anmeldung nach § 13 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.
1Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
2
(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) 1Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden.
2Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies erfolgt ist.
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig
(2) 1Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.
(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen
(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.
(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob der ihm von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ordnungsgemäß gestellt ist.
2Wurde der Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.
3Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis zum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der 20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.
(2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.
(3) 1Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die fehlenden Informationen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats an, bei dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis.
2Diese Aufforderung ergeht spätestens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1. Ist auch nach der Erteilung der angeforderten Informationen der Antrag noch nicht ordnungsgemäß gestellt, fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zuständige Behörde jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der zuletzt erteilten Informationen so oft zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
3Spätestens zehn Tage nach Erhalt aller fehlenden Informationen, nicht aber vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.
(4) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3 eine Empfangsbestätigung übermitteln.
(5) Wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den zuständigen Behörden der um Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittländer um die Erteilung der für die ordnungsgemäße Antragstellung fehlenden Informationen gebeten, übermittelt es diesen die angeforderten Informationen.
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn
(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer.
(2) 1In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig über den Beginn der Verbringung.
2Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.
1Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a,
2Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen.
3Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.
(1) 1Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Inland aus einem Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung.
2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins.
3Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn
(2) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.
(3) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt der zuständigen Behörde des um Zustimmung ersuchenden Mitgliedstaats spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Empfangsbestätigung unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen.
3Liegt nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt.
(1) 1Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung.
2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder
3Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erteilen, wenn die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für die Beförderung gewährleistet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind.
(3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.
(4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigert werden, wenn
1In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21) erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist.
2§ 13 gilt entsprechend.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/Euratom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/ Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.
(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.
(1) 1Der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, die in das Inland verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden.
2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt allen anderen von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern eine Ausfertigung dieser Meldung.
(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus dem Inland übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, die ihm von der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermittelt worden ist.
(3) 1Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden.
2Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
(4) 1Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über die die Verbringung erfolgt ist, zu melden.
2Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
(1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.
Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.
(1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.
(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Abschnitte A-1 bis A-6:
auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.
2
3Abschnitte B-1 bis B-6:
auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind).
3
4Abschnitte A-1 oder B-1
(Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antragsteller auszufüllen, d. h. je nach Art der Verbringung:
5
Abschnitt A-2 oder B-2
(Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
sowie allen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.
5
6Abschnitt A-3 oder B-3
(Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen betroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.
6
7Abschnitt A-4a/A-4b oder B-4a/B-4b
(Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
Abschnitt A-5 oder B-5
(Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller auszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.
7
8Abschnitt A-6 oder B-6
(Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des Typs TT).
| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
8
9Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
| 1. | Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen): |
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| 2. | Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen): |
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| 3. | Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*): Eingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland): Ausgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland): Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*): *) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. |
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| 4. | Antragsteller (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau *) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung. |
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| 5. | Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle vor der Verbringung (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
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| 6. | Empfänger (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
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| 7. | Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
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| 8. | Art der radioaktiven Abfälle: Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen): Hauptradionuklide: Maximale Alpha-Aktivität je Verbringung (GBq): je Gebinde (GBq): Maximale Beta/Gamma-Aktivität je Verbringung (GBq): je Gebinde (GBq): Alpha-Gesamtaktivität (GBq): Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq): (Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) |
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| 9. | Gesamtzahl der Gebinde: Nettogesamtgewicht der Verbringung (kg): Bruttogesamtgewicht der Verbringung (kg): (Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) Beschreibung der Lieferung: Gebindetyp1) (sofern bekannt): System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen): 1) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007). |
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| 10. | Art der Tätigkeit, bei der die radioaktiven Abfälle entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen): |
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| 11. | Zweck der Verbringung: Brennelemente |
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| 12. | Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) |
Abgangsort | Bestimmungsort | Vorgesehener Transportunternehmer (sofern bekannt) |
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| 1. | ||||||||
| 2. | ||||||||
| 3. | ||||||||
| 4. | ||||||||
| 5. | ||||||||
| 6. | ||||||||
| 7. | ||||||||
| 8. | ||||||||
| 13. | Liste der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes Land das Bestimmungsland) | |||||||
| 1. | 3. | 5. | 7. | |||||
| 2. | 4. | 6. | 8. | |||||
| 14. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom: 1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle und 2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt wird (werden), und 3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können; oder *) bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können – es sei denn, es kann eine andere sichere Regelung getroffen werden. |
|||||||
|
(Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung radioaktiver Abfälle –
Informationsersuchen
| 15. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: Mitgliedstaat: Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
|||||||
| Datum des Eingangs/der Registrierung: (TT/MM/JJJJ) 1) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. 2) Bei Verbringungen des Typs IM. 3) Bei Verbringungen des Typs TT. |
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| 16. | Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): oder Drittstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, oder -drittstaat1) Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 1) Z. B. Drittstaat, der konsultiert werden sollte. |
|||||||
| 17. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom (TT/MM/JJJJ), eingegangen am (TT/MM/JJJJ) |
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| a) *) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen (vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist): (Ort und Datum) b) *) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang. (Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden
| 18. | Name der zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor. 2) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. 3) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind. |
|||||||
| 19. | *) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung (TT/MM/JJJJ) | |||||||
| *) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische Genehmigung: (TT/MM/JJJJ) |
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|
(Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
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| 20. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom *) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn das Feld zu klein ist): (Ort und Datum) |
|||||||
| *) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld zu klein ist): (Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-4a
Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
| 21. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
|||||||
| 22. | Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge: | |||||||
| Mitgliedstaat/Drittstaat | Zustimmung gewährt? |
Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend |
Verweise auf Anlagen | |||||
| 1. | JA/NEIN*) | |||||||
| 2. | JA/NEIN*) | |||||||
| 3. | JA/NEIN*) | |||||||
| 4. | JA/NEIN*) | |||||||
| 5. | JA/NEIN*) | |||||||
| 6. | JA/NEIN*) | |||||||
| 7. | JA/NEIN*) | |||||||
| 8. | JA/NEIN*) | |||||||
| *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. | ||||||||
| 23. | Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom1). Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung*) mehrere Verbringungen*) der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle |
|||||||
| ERTEILT WURDE. | ||||||||
| Datum des Ablaufs der Genehmigung: (TT/MM/JJJJ) (Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. 1) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. |
||||||||
| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
| 24. | Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
|||||||
| 25. | Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge: | |||||||
| Mitgliedstaat/Drittstaat | Zustimmung gewährt? |
Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend, oder Gründe für die Verweigerung |
Verweise auf Anlagen | |||||
| 1. | JA/NEIN*) | |||||||
| 2. | JA/NEIN*) | |||||||
| 3. | JA/NEIN*) | |||||||
| 4. | JA/NEIN*) | |||||||
| 5. | JA/NEIN*) | |||||||
| 6. | JA/NEIN*) | |||||||
| 7. | JA/NEIN*) | |||||||
| 8. | JA/NEIN*) | |||||||
| Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom. Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung*) mehrere Verbringungen*) der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle |
||||||||
| VERWEIGERT WURDE. | ||||||||
|
(Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. |
||||||||
| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-5
Beschreibung der Lieferung radioaktiver Abfälle und Liste der Gebinde
| 26. | Antragsteller (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
|||||||
| 27. | Datum des Ablaufs der Genehmigung (TT/MM/JJJJ) für |
|||||||
| 28. | Art der radioaktiven Abfälle Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen): Hauptradionuklide: Maximale Alpha-Aktivität/Gebinde (GBq): Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Gebinde (GBq): Alpha-Gesamtaktivität (GBq): Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq): |
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| 29. | *) Kennnummer | *) Typ1) | *) Bruttogewicht (kg) | *) Nettogewicht (kg) | *) Aktivität (GBq) | |||
| Gesamtzahl: | Insgesamt/Typ: | Insgesamt: | Insgesamt: | Insgesamt: | ||||
| *) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht. 1) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007). |
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| 30. | Datum der Absendung: (TT/MM/JJJJ) Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind. (Ort und Datum) |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt A-6
Empfangsbestätigung für die radioaktiven Abfälle
| 31. | Empfänger (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
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| 32. | Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
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| 33. | Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen): Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: |
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| 34. | Verweis auf Anlage beifügen.): Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist: Drittstaat: Grenzübergangsstelle: |
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| 35. | Je nach Art der Versendung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt A-5 übermitteln an: – (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, – (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt A-1) angegeben. Datum des Eingangs der radioaktiven Abfälle: (TT/MM/JJJJ) Datum der Absendung der Empfangsbestätigung: (TT/MM/JJJJ) Ich bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind. (Ort und Datum) |
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| 36. | Erklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat. 1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der radioaktiven Abfälle mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 genannten Angaben enthält. 2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die anderen zuständigen Behörden weiter. 3. Die Originale der Abschnitte A-5 und A-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben. 4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung. |
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| Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt A-5): (TT/MM/JJJJ) |
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft: | |||||||
| Land: | Zollstelle: | |||||||
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(Ort und Datum) |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt B-1
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung/mehrerer Verbringungen von abgebrannten Brennelementen
| 1. | Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen): |
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| 2. | Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen): |
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| 3. | Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*): Eingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland): Ausgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland): Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*): *) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. |
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| 4. | Antragsteller (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau *) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung. |
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| 5. | Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
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| 6. | Empfänger (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
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| 7. | Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
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| 8. | Art der abgebrannten Brennelemente: |
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| Ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen: [maximaler Plutoniumgehalt %] |
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| Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): MWd/tSM | ||||||||
| 9. | Gesamtzahl der Gebinde (z. B. Behälter, …): Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben): Nettogesamtgewicht (kg): Bruttogesamtgewicht (kg): (Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) Beschreibung der Lieferung (z. B. Behälter): Gebindetyp1) (sofern bekannt): Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg): System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen): 1) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007). |
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| 10. | Art der Tätigkeit, bei der die abgebrannten Brennelemente entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen): |
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| 11. | Zweck der Verbringung der abgebrannten Brennelemente: |
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| 12. | Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) |
Abgangsort | Bestimmungsort | Vorgesehener Transportunternehmer (sofern bekannt) |
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| 1. | ||||||||
| 2. | ||||||||
| 3. | ||||||||
| 4. | ||||||||
| 5. | ||||||||
| 6. | ||||||||
| 7. | ||||||||
| 8. | ||||||||
| 13. | Liste der von der Verbringung abgebrannter Brennelemente betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes Land das Bestimmungsland) | |||||||
| 1. | 3. | 5. | 7. | |||||
| 2. | 4. | 6. | 8. | |||||
| 14. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom: 1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente und 2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, und 3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können, oder *) (bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der abgebrannten Brennelemente getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die abgebrannten Brennelemente zurücknehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können. |
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|
(Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt B-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente –
Informationsersuchen
| 15. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: Mitgliedstaat: Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
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| Datum des Eingangs/der Registrierung: (TT/MM/JJJJ) 1) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. 2) Bei Verbringungen des Typs IM. 3) Bei Verbringungen des Typs IM oder TT. |
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| 16. | Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor. |
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| 17. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom (TT/MM/JJJJ), eingegangen am (TT/MM/JJJJ) |
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| a) *) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen (vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist): (Ort und Datum) b) *) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang. (Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt B-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung für
(die) Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente durch die betroffenen zuständigen Behörden
| 18. | Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen): Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor. 2) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. 3) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind. |
|||||||
| 19. | *) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung: (TT/MM/JJJJ) | |||||||
| *) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische Genehmigung: (TT/MM/JJJJ) |
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|
(Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
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| 20. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom *) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn das Feld zu klein ist): (Ort und Datum) |
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| *) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld zu klein ist): (Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt B-4a
Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
| 21. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
|||||||
| 22. | Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge: | |||||||
| Mitgliedstaat/Drittstaat | Zustimmung gewährt? |
Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend |
Verweise auf Anlagen | |||||
| 1. | JA/NEIN*) | |||||||
| 2. | JA/NEIN*) | |||||||
| 3. | JA/NEIN*) | |||||||
| 4. | JA/NEIN*) | |||||||
| 5. | JA/NEIN*) | |||||||
| 6. | JA/NEIN*) | |||||||
| 7. | JA/NEIN*) | |||||||
| 8. | JA/NEIN*) | |||||||
| *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. | ||||||||
| 23. | Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom1). Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung*) mehrere Verbringungen*) der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente |
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| ERTEILT WURDE. | ||||||||
| Datum des Ablaufs der Genehmigung: (TT/MM/JJJJ) (Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. 1) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt B-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
| 24. | Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
|||||||
| 25. | Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge: | |||||||
| Mitgliedstaat/Drittstaat | Zustimmung gewährt? |
Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend, oder Gründe für die Verweigerung |
Verweise auf Anlagen | |||||
| 1. | JA/NEIN*) | |||||||
| 2. | JA/NEIN*) | |||||||
| 3. | JA/NEIN*) | |||||||
| 4. | JA/NEIN*) | |||||||
| 5. | JA/NEIN*) | |||||||
| 6. | JA/NEIN*) | |||||||
| 7. | JA/NEIN*) | |||||||
| 8. | JA/NEIN*) | |||||||
| Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom. Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung*) mehrere Verbringungen*) der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente |
||||||||
| VERWEIGERT WURDE. | ||||||||
|
(Ort und Datum) *) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt B-5
Beschreibung der Lieferung abgebrannter Brennelemente und Liste der Gebinde
| 26. | Antragsteller (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
|||||||
| 27. | Datum des Ablaufs der Genehmigung (TT/MM/JJJJ) für |
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| 28. | Art der abgebrannten Brennelemente |
|||||||
| Ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen: [maximaler Plutoniumgehalt %] |
||||||||
| Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): MWd/tSM Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben): Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg): |
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| 29. | *) Kenn-Nr. | *) Typ1) | *) Bruttogewicht (kg) | *) Nettogewicht (kg) | *) Aktivität (GBq) | |||
| Gesamtzahl: | Insgesamt/Typ: | Insgesamt: | Insgesamt: | Insgesamt: | ||||
| *) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht. 1) Gemäß Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007). |
||||||||
| 30. | Datum der Absendung: (TT/MM/JJJJ) Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind. (Ort und Datum) |
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| Registriernummer: | |
| (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) |
Abschnitt B-6
Empfangsbestätigung für die abgebrannten Brennelemente
| 31. | Empfänger (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
|||||||
| 32. | Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau |
|||||||
| 33. | Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen): Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: |
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| 34. | Verweis auf Anlage beifügen.): Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist: Drittstaat: Grenzübergangsstelle: |
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| 35. | Je nach Art der Verbringung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt B-5 übermitteln an: – (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, – (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt B-1) angegeben. Datum des Eingangs der abgebrannten Brennelemente: (TT/MM/JJJJ) Datum der Absendung der Empfangsbestätigung: (TT/MM/JJJJ) Ich bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind. (Ort und Datum) |
|||||||
| 36. | 1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der abgebrannten Brennelemente mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 genannten Angaben enthält. 2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die anderen zuständigen Behörden weiter. 3. Die Originale der Abschnitte B-5 und B-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben. 4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung. |
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| Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt B-5): (TT/MM/JJJJ) |
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft: | |||||||
| Land: | Zollstelle: | |||||||
|
(Ort und Datum) |
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Definition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags:
10Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß ausgefüllt, wenn – bei Verbringungen radioaktiver Abfälle – in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder – bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente – in jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte.
11Bei Anträgen für mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätzwerte eingesetzt werden.