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Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente – AtAV

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1Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a,
B-5
des einheitlichen Begleitscheins.
2Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen.
3Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25