(1) 1Durch Fördervertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Deutschen Auslandsschule werden insbesondere vereinbart:
(2) 1Der Fördervertrag kann vom Bund aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
2Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Status „Deutsche Auslandsschule“ entzogen wird, die Förderung nicht vertragsgemäß verwendet wird oder Weisungen nach § 4 Absatz 3 nicht umgesetzt werden.