(1) Deutsche Auslandsschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status „Deutsche Auslandsschule“ durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag).
(2) Abschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind