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Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen – ASchulG

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(1) Die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbarende Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte darf für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 überschritten werden.

(2) 1Die Überschreitung ist durch eine Reduzierung der finanziellen Förderung nach § 12 auszugleichen.
2Dabei ist der Ausgleich nicht auf den einzelnen Schulträger, sondern auf alle Schulträger mit einem Anspruch auf finanzielle Förderung zu beziehen.
3Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Auswärtigen Amts.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25