(1) 1Dieses Gesetz regelt die Förderung der Deutschen Auslandsschulen im Rahmen der Auswärtigen Angelegenheiten.
2Bund und Länder arbeiten dabei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
(2) 1Die vom Bundesministerium der Verteidigung getragenen Deutschen Schulen und Deutschen Abteilungen an Internationalen Schulen unterliegen diesem Gesetz nicht.
2Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern über die personelle Unterstützung und die fachliche Betreuung dieser Schulen bleiben in ihrer Geltung unberührt.
(1) Deutsche Auslandsschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine Schule, die im Ausland liegt und der aus einem erheblichen Bundesinteresse heraus der Status „Deutsche Auslandsschule“ durch Vertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Schule verliehen worden ist (Verleihungsvertrag).
(2) Abschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) 1Auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ besteht kein Anspruch.
2Die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ erfolgt nur, wenn nach den Maßgaben des Haushaltsgesetzes die Erfüllung der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus Abschnitt 2 für den Bund ergeben.
(2) 1Der Verleihungsvertrag kann aus wichtigem Grund zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung oder mit angemessener Frist bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß § 7 Absatz 2 durch den Bund oder durch den Träger der Schule gekündigt werden.
2Mit der Kündigung erlischt der Status „Deutsche Auslandsschule“.
(1) 1Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen.
2Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.
(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er
(3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.
(4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.
1Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt.
2Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.
(1) Deutsche Auslandsschulen, die gemäß § 8 förderfähig sind, haben einen Anspruch auf personelle und finanzielle Förderung nach Maßgabe der §§ 9, 11 und 12.
(2) 1Die Förderung erfolgt auf Antrag jeweils für bis zu drei Schuljahre oder bis zu 36 Monate.
2Ein Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die Förderung beginnen soll.
3Erneute Antragstellung vor Ablauf des Förderzeitraums ist möglich.
(3) 1Zur Bemessung des Anspruchs nach den §§ 11 und 12 werden an einer Schule pro Abschluss nach § 2 Absatz 2 bis zu drei parallele Klassenzüge berücksichtigt.
2Ein Klassenzug besteht pro Jahrgangsstufe aus bis zu 25 Schülerinnen und Schülern.
3Es können nicht mehr Klassenzüge berücksichtigt werden als in den drei Jahren vor Antragstellung jeweils jährlich zu Abschlüssen, die einen Anspruch begründen, geführt wurden.
Eine Deutsche Auslandsschule ist förderfähig, wenn sie
(1) 1Durch Fördervertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Deutschen Auslandsschule werden insbesondere vereinbart:
2
(2) 1Der Fördervertrag kann vom Bund aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
2Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Status „Deutsche Auslandsschule“ entzogen wird, die Förderung nicht vertragsgemäß verwendet wird oder Weisungen nach § 4 Absatz 3 nicht umgesetzt werden.
Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,
(1) 1Der Umfang der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Lehrkräfte, die zur Anerkennung der laut Fördervertrag geförderten Abschlüsse erforderlich ist.
2Die Anzahl ergibt sich aus einer zwischen Bund und Ländern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung.
(2) 1Die erforderlichen Lehrkräfte werden den Deutschen Auslandsschulen durch den Bund auf bestimmte Zeit vermittelt.
2Die Vermittlung erfolgt durch einen Vermittlungsbescheid als Verwaltungsakt des Auswärtigen Amts oder der nachgeordneten Bundesbehörde im Sinne von § 6 gegenüber der Lehrkraft und durch Fördervertrag gegenüber der Schule.
(3) Der Bund stellt sicher, dass die Deutschen Auslandsschulen nicht aus eigenen Mitteln für die Kosten der Vergütung der vermittelten erforderlichen Lehrkräfte aufkommen müssen.
(4) Durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern werden Regelungen zur Beurlaubung und Vermittlung von Lehrkräften aus dem Landesdienst festgelegt.
(1) 1Die finanzielle Förderung berücksichtigt den Aufwand, der für die im Fördervertrag vereinbarten Abschlüsse und Klassenzüge erforderlich ist.
2Der Aufwand wird pauschaliert berücksichtigt.
3Für die Höhe der Förderung wird unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Schule und ihrer Eigen- und Drittmittel ein pauschaler Festbetrag pro geförderter Wochenstunde zugrunde gelegt.
(2) 1Um den Festbetrag für eine geförderte Wochenstunde zu berechnen, wird das Inlandsjahresgrundgehalt der Bundesbesoldungsgruppe A 14 Stufe 8 durch 25 dividiert.
2Für den Förderzeitraum nach § 7 Absatz 2 wird der Festbetrag zugrunde gelegt, der sich zum 1. Januar des Kalenderjahres ergibt, in dem der Förderzeitraum beginnt.
(3) 1Eine Schule wird für die Wochenstunden zur Vorbereitung oder Durchführung der gemäß dem Fördervertrag geförderten Abschlüsse gefördert, von denen sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 vergeben hat.
2Dabei ist für deutsche Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 mit Ausnahme der berufsbildenden Abschlüsse ein höherer Anteil anrechenbarer Wochenstunden zu berücksichtigen als für die unter § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Abschlüsse.
3Der Förderbetrag wird auf volle Hundert Euro gerundet.
(4) Die Förderung kann nur für Ausgaben verwendet werden, die zur Finanzierung des regulären Schulbetriebs notwendig sind.
(5) Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(1) Die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbarende Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte darf für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 überschritten werden.
(2) 1Die Überschreitung ist durch eine Reduzierung der finanziellen Förderung nach § 12 auszugleichen.
2Dabei ist der Ausgleich nicht auf den einzelnen Schulträger, sondern auf alle Schulträger mit einem Anspruch auf finanzielle Förderung zu beziehen.
3Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Auswärtigen Amts.
Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.
1Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden.
2Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
3Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.
Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.
Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.
1Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen.
2Die Verwaltungsvorschriften regeln die Berechnung des geförderten Unterrichtsaufwandes, das Antragsverfahren, das Verfahren zum Nachweis der Verwendung der Förderung und die Datenübermittlung zwischen Schulträger und Bund sowie die Übergangsbestimmungen (§ 13).
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.