print

Auslandsschulgesetz – ASchulG

arrow_left arrow_right

1Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden.
2Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden.

3Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26