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Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen – ASchulG

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1Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden.
2Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
3Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25