(1) 1Dieses Gesetz regelt die Förderung der Deutschen Auslandsschulen im Rahmen der Auswärtigen Angelegenheiten.
2Bund und Länder arbeiten dabei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
(2) 1Die vom Bundesministerium der Verteidigung getragenen Deutschen Schulen und Deutschen Abteilungen an Internationalen Schulen unterliegen diesem Gesetz nicht.
2Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern über die personelle Unterstützung und die fachliche Betreuung dieser Schulen bleiben in ihrer Geltung unberührt.