Auslandsschulgesetz – ASchulG

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1Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt.
2Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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