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Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen – ASchulG

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1Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt.
2Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25