(1) 1Auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ besteht kein Anspruch.
2Die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ erfolgt nur, wenn nach den Maßgaben des Haushaltsgesetzes die Erfüllung der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus Abschnitt 2 für den Bund ergeben.
(2) 1Der Verleihungsvertrag kann aus wichtigem Grund zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung oder mit angemessener Frist bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß § 7 Absatz 2 durch den Bund oder durch den Träger der Schule gekündigt werden.
2Mit der Kündigung erlischt der Status „Deutsche Auslandsschule“.