Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81