(1) 1Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben
1.
Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 und
2.
Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 8
zu verwenden. 2In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.
(2) 1Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben
1.
Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 und
2.
Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 9
zu verwenden. 2In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81