Anzeigenverordnung – AnzV

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(1) 1Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben

1.
Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 und
2.
Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 8
zu verwenden. 2In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.

(2) 1Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben

1.
Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 und
2.
Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 9
zu verwenden. 2In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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