Anzeigenverordnung – AnzV

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Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtsträgern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht, müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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