Anzeigenverordnung – AnzV

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2814 - 2816;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


PB


Passivische Beteiligungsanzeige
     
 Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
   Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
  wird durch die BBk ausgefüllt  
  Identnummer des Instituts  
                         
Prüfungsverband1   Institut                    
  Einzelanzeige   Sammelanzeige
Dies ist Teilanzeige Nr.     von insgesamt     Teilanzeigen
mit Wirkung vom:       


1.  Art der Anzeige2

  Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 1a Nr. 3 Alt. 1 KWG)   Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)
  Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 Alt. 2 KWG)



2.  Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)

  Erwerb   Veränderung   Aufgabe  



3.  Anteilseigner4

  CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
  Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
  E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
  sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
  Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
  Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
  Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5)
  Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
  Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
  Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
  gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
  Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
  Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
  Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
  Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
  sonstiges Unternehmen   sonstiger Anteilseigner  

             
Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen Personen   Identnummer (falls bekannt)
             
PLZ6   Sitz       Staat
             
Register-Nr./Amtsgericht6   Rechtsträgerkennung7   Wirtschaftszweig8   Servicenummer9


4.  Nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG)

             
Firma und Rechtsform des nachgeordneten ausl. Unternehmens (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt)
             
PLZ   Sitz       Staat
             
Rechtsträgerkennung7   Wirtschaftszweig8       Servicenummer9


5.  Angaben zu den Beteiligungsquoten1011

 wird durch die BBk ausgefüllt
Ident-Nr. des
Anteilseigners/Beteiligungs-
unternehmens
Firma12, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7; Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen
zusätzlich Angabe des Geburtsdatums;
Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9
Kapitalanteil1314 Kapital
des Instituts/
Unternehmens16
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
anteil1317
in
Prozent
Verhältnis zum
Institut18
in
Prozent
Tsd. Euro
                           
 
                           
 
                           
 

Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von       Prozent.

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6.
Weitere Angaben
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen
Die Beteiligung an dem Institut (bei Anzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG: an dem nach § 10a KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen) wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten


 ja
Falls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.

Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
 Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:

   
Besondere Bemerkungen19  
   
             
Sachbearbeiter/in       Telefon-Nr.   E-Mail
             
Ort/Datum           Firma/Unterschrift

Seite 2

Fußnoten:

1 Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.
2 Mehrfachauswahl ist zulässig.
4 Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.
5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
6 Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.
7 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen.
8 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
9 Servicefeld für die elektronische Einreichung.
10 Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut. In der ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die Angaben zu den Anteilen auszufüllen.
11 Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die Tabelle unter Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 5 des Hauptvordrucks ist in jedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt,
– enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,
– eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Institut gemäß § 10a Abs. 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.
12 Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht; Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners muss eingetragen werden.
13 Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
14 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
16 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
17 Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
18 Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
19 Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Anlage 5 Tabelle unter Nr. 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Kapitalverwaldungsgesellschaft" durch das Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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