Anzeigenverordnung – AnzV

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(1) 1Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen enthalten:

1.
Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes,
2.
die Kreditbedingungen sowie
3.
die gestellten Sicherheiten.

(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

(3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn

1.
sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und
2.
sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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