Allgemeine Gebührenverordnung – AGebV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
a)
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b)
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print