AGebV
Allgemeine Gebührenverordnung – AGebV
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§ 11 Rahmengebühr
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1
Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich
1.
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
a)
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
b)
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
2.
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
2
Für die Ermittlung der Stundensätze nach
Satz 1
Nummer 1
gilt
§ 9
entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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