Allgemeine Gebührenverordnung – AGebV

arrow_left arrow_right

(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.

(2) 1Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print