Allgemeine Gebührenverordnung – AGebV

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Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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