(1) 1Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
(2) 1Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen.
2Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) 1Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt.
2Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) 1Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden.
2Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.