Allgemeine Gebührenverordnung – AGebV

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(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die

1.
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
2.
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

(2) 1Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen.
2Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.

(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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