Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes ,
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person |
| § 3 | Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere |
| § 4 | Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine |
| § 5 | Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren |
| § 6 | Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen |
| § 7 | Pferdesportliche Veranstaltungen |
| § 8 | Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse |
| § 9 | Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten Schafrassen |
| § 10 | Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation |
| § 11 | Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation |
| § 12 | Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation |
| § 13 | Kennzeichnung von Samen |
| § 14 | Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein |
| § 15 | Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen |
| § 16 | Prüfeinsatz |
| § 17 | Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit |
| § 18 | Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder ‑Erzeugungseinheit |
| § 19 | Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit |
| § 20 | Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen |
| § 21 | Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein |
| § 22 | Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen |
| § 23 | Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung |
| § 24 | Anforderungen an Ausbildungsstätten |
| § 25 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 26 | Lehrinhalte |
| § 27 | Abschlussprüfung |
| § 28 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 29 | Lehrinhalte |
| § 30 | Abschlussprüfung |
| § 31 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 32 | Lehrinhalte |
| § 33 | Abschlussprüfung |
| § 34 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 35 | Übergangsvorschriften |
| § 36 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 (zu den §§ 10 und 11) |
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation |
| Anlage 2 (zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11) |
Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind |
| Anlage 2a (zu § 11 Satz 1 Nummer 7a) |
Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind |
| Anlage 3 (zu § 17) |
Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit |
(+++ Textnachweis ab: 22.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 428/90 (CELEX Nr: 31990L0428)
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Auf Grund
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Die in einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen für die Zuchtarbeit verantwortliche Person muss ein Diplom oder einen Master in einem Studiengang im Bereich der Agrarwissenschaften, Schwerpunkt Nutztierwissenschaften mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Tierzucht erworben haben.
(2) 1Die zuständige Behörde kann zulassen, dass auf andere Weise als durch einen Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird, dass die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die erforderliche Eignung hat; die Eignung muss einem Abschluss nach Absatz 1 fachlich entsprechen.
2Die Ausnahmegenehmigung kann entsprechend der nachgewiesenen Eignung auf eine bestimmte Tätigkeit und auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden.
(3) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise mit einem Abschluss nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt, sofern die Qualifikationen oder Nachweise nicht grundsätzlich als gleichwertig zu einem Abschluss nach Absatz 1 gelten; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als einen in Absatz 1 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für die verantwortliche Person fort.
(1) 1Ein Zuchtprogramm wird nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes aufzubewahren.
2Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.
(3) 1Das Zuchtbuch muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind.
2Die Daten nach Absatz 3, 4 und 5 können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und müssen für mindestens 20 Jahre verfügbar sein.
(4) 1Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren.
2Kopien der ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen sind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
(5) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtbuch und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren.
(6) Besteht für eine Rasse von Equiden in einem Drittland ein Ursprungszuchtbuch, so ist das Zuchtprogramm als Filialzuchtbuch zu genehmigen.
(1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybridzuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endprodukten angeboten werden oder von deren Tieren Zuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm zu führen.
(2) 1Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine wird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtunternehmens aufzubewahren.
2Den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.
(4) 1Das Zuchtregister muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 2 Nummer 2 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind.
2Die Daten können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(5) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
(6) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtregister und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
(1) 1Bei der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.
2Dabei sind
(2) 1Bei der Identifizierung eines Fohlens muss
(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere muss
(2) 1EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbescheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizellen und Embryonen nach dem Muster in Anhang I Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetragen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermittelt wurde:
(3) Bei Equiden ist Teil II der Tierzuchtbescheinigung im einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1) auszustellen.
(1) 1Werden Leistungsprüfungen zur Zuchtwertschätzung von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber Pferden, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht benachteiligt werden.
2Satz 1 gilt nicht für
(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Behörden melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach Absatz 2 mitgeteilten Veranstaltungen.
(4) Die Meldung nach Absatz 3 erfolgt in der Form von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/428/EWG hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19).
Führt ein Zuchtverband ein Zuchtprogramm mit dem Ziel durch, eine ausgestorbene oder eine ernsthaft vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass Tiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in die Hauptabteilung des betreffenden Zuchtbuchs eingetragen werden.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm für reinrassige Tiere einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenrasse oder einer robusten Schafrasse führt, ein Tier, dessen Eltern und Großeltern in der Hauptabteilung oder einer zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.
(2) Voraussetzung für eine Genehmigung nach Absatz 1 ist, dass der Zuchtverband die Anforderungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.
Eine nationale Besamungsstation verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.
1Der Betreiber einer nationalen Besamungsstation hat sicherzustellen, dass
1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens.
2Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus
(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und
(2) 1In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
(3) 1Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich.
2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben.
3Zusätzlich sind anzugeben:
(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugänglich sind.
(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss dauerhaft angebracht und lesbar sein.
(6) 1Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden.
2In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code nach Satz 1 anzugeben.
(1) 1Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine nationale Besamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:
(2) 1Wenn Samen, für den nach Absatz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen:
(3) 1Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an eine Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder an eine Embryo-Erzeugungseinheit müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
(4) 1Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
(5) 1Der Empfänger von Samen hat unverzüglich nach Erhalt für den Samen jedes Spendertieres aufzuzeichnen:
(6) 1Wird Samen zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser aufzuzeichnen:
(7) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 6 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, in dem Samendepot, in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren.
2Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.
(8) 1Bei der Abgabe von Samen durch nationale Besamungsstationen ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen.
2Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, von dem die Tierzuchtbescheinigung des Spendertieres ausgestellt wurde, zu enthalten.
(1) 1Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen müssen für jede Samenportion folgende Angaben enthalten:
(2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann.
(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, ein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kennnummer des Tieres aufzuzeichnen.
(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich
(5) 1Die Daten zur Verwendung des Samens nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß § 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden.
2Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine chargengenaue Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen.
3Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwendung des Samens für Schweine, die nicht an einem genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.
(6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.
(1) Ein Zuchtverband hat sicherzustellen, dass Prüfsamen nur zur Besamung von Tieren eingesetzt wird,
(2) 1Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung des Prüfeinsatzes in seinem Zuchtprogramm.
2Die Beschreibung enthält Angaben zur
(3) Der Zuchtverband hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz des Zuchtverbandes zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Tierzuchtbescheinigung anzuzeigen.
(4) 1Der Zuchtverband hat die Verwendung des Prüfsamens nach Absatz 2 für jedes männliche Prüftier aufzuzeichnen.
2Spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung sind auch aufzuzeichnen:
Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen vorhanden sind.
(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
(2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass
(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes entspricht.
1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen.
2Diese Nummer besteht aus
(1) 1In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Gewinnung durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:
(2) 1Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich.
2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro erzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben.
3Zusätzlich sind anzugeben:
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden.
(1) 1Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Embryonen durch eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Erzeugung, Gewinnung und Behandlung von Eizellen oder Embryonen durch eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit müssen folgende Angaben enthalten:
(2) Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Absatz 1 Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind, vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 20 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen.
(3) 1Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen und Embryonen müssen für jede Eizelle und jeden Embryo folgende Angaben enthalten:
(4) 1Der Empfänger einer Eizelle oder eines Embryos hat unverzüglich nach Erhalt der Eizelle oder des Embryos folgende Angaben aufzuzeichnen:
(5) 1Wird eine Eizelle oder ein Embryo zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser folgende Aufzeichnungen zu machen:
(6) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 5 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren.
2Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.
(7) Im Falle einer Abgabe an den Tierhalter nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes ist der Name und die Anschrift des Verwenders anzugeben.
(8) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 7 sind dem Empfänger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(9) Bei der Abgabe von Embryonen durch nationale Embryo-Entnahmeeinheiten ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung ein Embryobegleitschein beizufügen, der die Angaben nach § 20 Absatz 1 und die Namen der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen enthält, die die Tierzuchtbescheinigungen der Spendertiere ausgestellt haben.
(1) 1Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.
(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.
(1) 1Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach Artikel 25 auch in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation, einem Samendepot oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit auf Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten
(3) Die Daten nach Absatz 2 werden entsprechend den Bestimmungen des Zuchtprogrammes durch den Zuchtverband veröffentlicht.
(1) 1Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte kann befristet werden.
(2) 1Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen.
2Ein Unterrichtsplan ist unter Angabe von Namen und Qualifikation des Lehrpersonals zu erstellen.
3Der Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe der §§ 26, 29 oder 32 fest.
(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen und Unterrichtspläne sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Ausbildungsstätten unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(5) Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
(1) 1Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden.
2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.
3Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden.
2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen.
3Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln.
4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstunden umfassen.
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde bestellt.
(3) 1Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
2Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
(4) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis.
2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche Tierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3, welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
An einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(1) 1Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unterrichtsstunden.
2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.
3Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere.
4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden.
2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen.
3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.
(1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen darf.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
An einem Lehrgang über Embryotransfer darf nur teilnehmen, wer
(1) 1Der Lehrgang umfasst mindestens 28 Unterrichtsstunden.
2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.
3Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere.
4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden.
2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen.
3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 und 4 zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart vorhanden sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln.
4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
(1) 1Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
2§ 27 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis.
2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er Embryonen übertragen darf und auf welche Tierart sich diese Befugnis bezieht.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen
(2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser Verordnung.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig treten außer Kraft:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Tierart | Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne |
Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne in die Besamungsstation | Überprüfungen bei samenspendenden Tieren |
| Rind | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Überprüfungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
| Schwein | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Voraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
| Schaf und Ziege | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
| Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Equine Infektiöse Anämie, EIA) | eine Blutprobe Serum Methode: AGPT, Coggins-Test oder ELISA |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
| Ansteckende Gebärmutterentzündung (Contagiöse Equine Metritis, CEM) | Je eine Tupferprobe („Kohlemedium“) Harnröhre Fossa Glandis Penisschaft Methode: kulturell (mindestens 7 Tage) oder PCR, RT-PCR |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
| Equine Virusarteritis (EVA) | Blutprobe Serum Serumneutralisationstest SNT (kleiner) < 1:4 = negativ |
Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
| bei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4 Virusisolation aus Sperma Methode: Virusnachweis Zellkultur oder PCR, RT-PCR |
Wiederholung der Blutuntersuchung jährlich Wiederholung der Untersuchung Samen nach 120 Tagen |