(1) 1In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Gewinnung durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:
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(2) 1Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich.
2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro erzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben.
3Zusätzlich sind anzugeben:
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(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden.