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Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes – TierZDV

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1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens.
2Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus

1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
2.
dem Buchstaben B und
3.
einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation
a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,
b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und
d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25