eine Besamungsstation ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 7 des Tierzuchtgesetzes, wobei
a)
eine nationale Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Samen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und
b)
eine EU-Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen zugelassen ist;
2.
eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 9 beziehungsweise 10 des Tierzuchtgesetzes, wobei
a)
eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Embryonen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und
b)
eine EU-Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen ist;
eine Kennzeichnungsnummer eine von der zuständigen Behörde vergebene Nummer für Zuchtmaterialbetriebe mit nationaler Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes;
Prüfsamen Samen, der nach § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zur Verwendung in einen Prüfeinsatz nach § 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes vorgesehen ist.