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Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDV

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(1) Eine Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere muss

1.
mit der Überschrift „Eintragungsbestätigung für ein in einer zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier – keine Tierzuchtbescheinigung nach Verordnung (EU) 2016/1012“ eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sein,
2.
sofern vorhanden, die in Anhang V Teil 2 Kapitel I der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen Angaben enthalten,
3.
in schriftlicher Form auf weißem Papier oder in elektronischer Form mit weißem Hintergrund ausgestellt werden und
4.

(2) 1EU-Besamungsstationen sowie EU-Embryoentnahme- und -Erzeugungseinheiten stellen Tierzuchtbescheinigungen für von ihnen gewonnene Samen, Eizellen und Embryonen nach dem Muster in Anhang I Abschnitt B bis D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 aus, sofern sie vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem das Spendertier eingetragen ist, beauftragt sind und ihnen Folgendes übermittelt wurde:

1.
bei Samen: 1Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum männlichen Spendertier vom zuständigen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist,
2.
bei Eizellen: 1Teil A des Musters in Anhang I Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 zum weiblichen Spendertier vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, bei dem es eingetragen oder registriert ist, oder
3.
bei Embryonen: 1Teil A zum weiblichen Spendertier und Teil B zum männlichen Spendertier des Musters in Anhang I Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2020/602 von den Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, bei denen dieses jeweilig eingetragen oder registriert ist.

2Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist von EU-Besamungsstationen oder EU-Embryoentnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten durch die Aufbewahrung einer Kopie für mindestens drei Jahre zu dokumentieren.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26