(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach Artikel 25 auch in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation, einem Samendepot oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit auf Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten
(3) Die Daten nach Absatz 2 werden entsprechend den Bestimmungen des Zuchtprogrammes durch den Zuchtverband veröffentlicht.