Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
1Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an
(1) 1Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.
(1) 1In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen.
2Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln.
3Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.
(2) 1Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.
(2) 1Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab.
2Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.
(3) 1Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen.
2Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.
(1) 1Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren.
2Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch
(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
(4) 1Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden.
2Personen nach Satz 1 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
(5) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 4 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
(6) 1Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren.
2Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden.
3Die Passbehörde trägt im Passregister nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.
(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds
(2) 1Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll.
2Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern und nach Fristablauf zu löschen:
(3) 1Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter die Auskunft verlangen, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist.
2Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.
(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.
(2) 1Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt.
2Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.
(1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein.
(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.
(3) 1Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde.
2Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.
Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(1) 1Nach ihrer Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt.
2Die Datenübermittlung umfasst unter anderem auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten.
3Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet.
4Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen.
5Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) 1Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen.
2Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden.
3Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.
(3) 1Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung zu verwenden ist, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist.
2Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden.
3Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
4Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden.
(4) 1XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentendaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller.
2OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
3Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend.
(5) 1Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate.
2Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren.
3Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen.
4Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(6) 1Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend.
2Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
3Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
1Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik.
2Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden.
3Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.
(1) 1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 oder Anlage 2a abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3) 1Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 2c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet.
2Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.
(1) 1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.
(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) 1Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen.
2Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen.
3Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen.
4Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.
2In diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.
(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.
(2) 1Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat.
2Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist.
3Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten.
4Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen.
5Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.
(3) 1Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt.
2Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt.
3Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an.
4Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten.
5Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde.
6Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht.
2Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.
1Von der Passpflicht sind befreit:
(1) 1Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.
(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.
1Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist.
2§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
1Die Gültigkeitsdauer
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
(1) 1Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes ausgestellt.
2Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht.
3Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
(2) 1Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen.
2Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.
(1) 1Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes zu bemessen.
2Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
(1) An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Ausstellung | ||
| a) | eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, | 70 Euro, | |
| b) | eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 37,50 Euro, | |
| c) | eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 2a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr | 22 Euro, | |
| d) | eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren | 32 Euro, | |
| e) | eines vorläufigen Reisepasses | 26 Euro, | |
| f) | eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) | 16 Euro, | |
| g) | eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | 32 Euro, | |
| h) | eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | 8 Euro, | |
| 2. | für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises | 6 Euro, | |
| 3. | für die Zustellung nach § 17 Absatz 2 | 15 Euro, | |
| 4. | für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils in Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren | 6 Euro. | |
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.
| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
|---|---|---|
| 1 | Chip auf der Passkartendatenseite | Verpflichtung für den Passhersteller |
| 2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte |
| Verpflichtung für den Passhersteller | ||
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| 3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Software | ||
| 4 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden. |
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte | ||
| 5 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| 6 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| 7 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter |
| 8 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller. |
| Reisepass (32 Seiten) | Einband |
| Reisepass (32 Seiten) | Vorsatz und Passkartentitelseite |
| Reisepass (32 Seiten) | Passkartendatenseite und Buchseite 1 |
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 2 und 3 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 4 und 5 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 6 und 7 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 8 und 9 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 10 und 11 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 12 und 13 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 14 und 15 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 16 und 17 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 18 und 19 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 20 und 21 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 22 und 23 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 24 und 25 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 26 und 27 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 28 und 29 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseiten 30 und 31 |
| Reisepass (32 Seiten) | Buchseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes |
| Reisepass (48 Seiten) | Einband |
| Reisepass (48 Seiten) | Vorsatz und Passkartentitelseite |
| Reisepass (48 Seiten) | Passkartendatenseite und Buchseite 1 |
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 2 und 3 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 4 und 5 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 6 und 7 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 8 und 9 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 10 und 11 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 12 und 13 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 14 und 15 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 16 und 17 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 18 und 19 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 20 und 21 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 22 und 23 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 24 und 25 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 26 und 27 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 28 und 29 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 30 und 31 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 32 und 33 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 34 und 35 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 36 und 37 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 38 und 39 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 40 und 41 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 42 und 43 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 44 und 45 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseiten 46 und 47 |
| Reisepass (48 Seiten) | Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes |
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| Vorläufiger Reisepass | Decke |
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| Vorläufiger Reisepass | Vorsatz und Buchseite 1 |
|
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| Vorläufiger Reisepass | Buchseiten 2 und 3 |
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| Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen |
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| Vorläufiger Reisepass | Buchseiten 4 und 5 |
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| Vorläufiger Reisepass | Buchseiten 6 und 7 |
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| Vorläufiger Reisepass | Buchseiten 8 und 9 |
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| Seiten 8 bis 15 gleichlautend | |
| Vorläufiger Reisepass | Buchseite 16 und Vorsatz |
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| Vorläufiger Reisepass | Aufkleber Personaldaten |
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| Dienstpass | Einband |
| Dienstpass | Vorsatz und Passkartentitelseite |
| Dienstpass | Passkartendatenseite und Buchseite 1 |
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
| Dienstpass | Buchseiten 2 und 3 |
| Dienstpass | Buchseiten 4 und 5 |
| Dienstpass | Buchseiten 6 und 7 |
| Dienstpass | Buchseiten 8 und 9 |
| Dienstpass | Buchseiten 10 und 11 |
| Dienstpass | Buchseiten 12 und 13 |
| Dienstpass | Buchseiten 14 und 15 |
| Dienstpass | Buchseiten 16 und 17 |
| Dienstpass | Buchseiten 18 und 19 |
| Dienstpass | Buchseiten 20 und 21 |
| Dienstpass | Buchseiten 22 und 23 |
| Dienstpass | Buchseiten 24 und 25 |
| Dienstpass | Buchseiten 26 und 27 |
| Dienstpass | Buchseiten 28 und 29 |
| Dienstpass | Buchseiten 30 und 31 |
| Dienstpass | Buchseiten 32 und 33 |
| Dienstpass | Buchseiten 34 und 35 |
| Dienstpass | Buchseiten 36 und 37 |
| Dienstpass | Buchseiten 38 und 39 |
| Dienstpass | Buchseiten 40 und 41 |
| Dienstpass | Buchseiten 42 und 43 |
| Dienstpass | Buchseiten 44 und 45 |
| Dienstpass | Buchseiten 46 und 47 |
| Dienstpass | Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes |
| Diplomatenpass | Einband |
| Diplomatenpass | Vorsatz und Passkartentitelseite |
| Diplomatenpass | Passkartendatenseite und Buchseite 1 |
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
| Diplomatenpass | Buchseiten 2 und 3 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 4 und 5 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 6 und 7 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 8 und 9 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 10 und 11 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 12 und 13 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 14 und 15 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 16 und 17 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 18 und 19 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 20 und 21 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 22 und 23 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 24 und 25 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 26 und 27 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 28 und 29 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 30 und 31 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 32 und 33 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 34 und 35 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 36 und 37 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 38 und 39 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 40 und 41 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 42 und 43 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 44 und 45 |
| Diplomatenpass | Buchseiten 46 und 47 |
| Diplomatenpass | Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes |
| Vorläufiger Dienstpass | Decke |
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| Vorläufiger Dienstpass | Vorsatz und Buchseite 1 |
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| Vorläufiger Dienstpass | Buchseiten 2 und 3 |
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| Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen. |
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| Vorläufiger Dienstpass | Buchseiten 4 und 5 |
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| Vorläufiger Dienstpass | Buchseiten 6 und 7 |
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| Vorläufiger Dienstpass | Buchseiten 8 und 9 |
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| Seiten 8 bis 15 gleichlautend | |
| Vorläufiger Dienstpass | Buchseite 16 und Vorsatz |
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| Vorläufiger Dienstpass | Aufkleber Personaldaten |
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| Vorläufiger Diplomatenpass | Decke |
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| Vorläufiger Diplomatenpass | Vorsatz und Buchseite 1 |
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| Vorläufiger Diplomatenpass | Buchseiten 2 und 3 |
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| Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen. |
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| Vorläufiger Diplomatenpass | Buchseiten 4 und 5 |
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| Vorläufiger Diplomatenpass | Buchseiten 6 und 7 |
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| Vorläufiger Diplomatenpass | Buchseiten 8 und 9 |
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| Seiten 8 bis 15 gleichlautend | |
| Vorläufiger Diplomatenpass | Buchseite 16 und Vorsatz |
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| Vorläufiger Diplomatenpass | Aufkleber Personaldaten |
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Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. | |||
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Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden. |
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| Schlagschatten | Zu dunkel | Reflexion im Gesicht | ||
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Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade. |
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| Kopfneigung zur Seite | Nach unten oder oben | Nicht zentriert | ||
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Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich. |
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| Schärfe unzureichend |
Mangelnder Kontrast (zu dunkel) |
Mangelnder Kontrast (zu hell) |
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Hintergrund
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast. |
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| Hintergrund mit Muster | Hintergrund ohne Kontrast | Hintergrund mit Schatten | ||
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Fotoqualität
Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor. |
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| Mit Retuschen/Filter | Weichzeichen | Zu geringe Auflösung | ||
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Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen. |
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| Lachen, Mund offen | Augen zu, zusammengekniffen | Grimasse | ||
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Sichtbarkeit der Augen
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt. |
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| Brillenrahmen verdeckt Augen |
Haare verdecken die Augen, Rote-Augen-Effekt |
Brillengläser zu dunkel, Spiegelung | ||
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Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar. |
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| Mütze | Burka | Gesicht nicht ausreichend sichtbar | ||
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Kinder
Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig. |
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| Kopfbedeckung | Gegenstand im Bild | Grimasse | ||
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(Klein-)Kinder und Babys
Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig. |
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| Kopf zu groß | Zweite Person, Gegenstand im Hintergrund | Keine Frontalaufnahme |
| Reiseausweis als Passersatz |
Außenseiten |
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| Reiseausweis als Passersatz |
Innenseiten |
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| Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland |
Außenseiten |
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| Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland |
Innenseiten |
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Vorbemerkung:
23Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass
| Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Feld Nr. | Feldbezeichnung | Schriftgröße 1 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 2,0 mm |
Schriftgröße 2 Schriftfont des Passherstellers Schriftgröße 1,3 mm |
|||
| ohne | Typ | 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Kode | 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Pass-Nr. | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 1 | [a] | Name |
40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen) |
||
| [a] | Name |
[a] | 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile | [a] | 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen | |
| [b] | 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile | [b] | 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile | |||
| [b] | Geburtsname | |||||
| (insgesamt 80 Zeichen) | ODER | |||||
| [a] | 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile | |||||
| [b] | 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen | |||||
| (insgesamt 186 Zeichen) | ||||||
| 2 | Vornamen | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen (insgesamt 186 Zeichen) |
|||
| 3 | Geburtstag | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 4 | Geschlecht | 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 5 | Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 6 | Geburtsort | 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 40 Zeichen) |
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 124 Zeichen) |
|||
| 7 | Ausstellungsdatum | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 8 | Gültig bis | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 9 | Behörde | 28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 56 Zeichen) |
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen) |
|||
| 11 | Wohnort (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 12 | Größe (Seite 1) | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 13 | Augenfarbe (Seite 1) | 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 14 | [a] Doktorgrad (Seite 1) |
[a] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile | [a] Nicht zulässig | |||
| [b] Ordens- oder Künstlername (Seite 1) |
[b] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 62 Zeichen) |
[b] Nicht zulässig | ||||
| 11 | Dienstort und Dienstbezeichnung (Seite 1) |
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen (insgesamt 315 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Passaktennummer (Seite 1) |
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Behörde bzw. Ausstellungsort (Seite 2) |
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 105 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Datum (Seite 2) | 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 18 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass
| Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Feld Nr. | Feldbezeichnung | Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm |
Schriftgröße 2 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,0 mm |
|||
| ohne | Typ | 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 2 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Kode | 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Pass-Nr. | 9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile | Nicht zulässig | |||
| 1 | Name | 36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen) |
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 132 Zeichen) |
|||
| 2 | Vornamen | 36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 36 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 3 | Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 4 | Geburtstag | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 5 | Geschlecht | 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 1 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 6 | Geburtsort | 23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 23 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 7 | Ausstellungsdatum | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 8 | Gültig bis | 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 9 | Ausstellende Behörde | 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 46 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 11 | Wohnort | 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 12 | Größe |
6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 6 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 13 | Augenfarbe | 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| 14 | Ordens- oder Künstlername | 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 24 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Ausstellende Behörde | 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 48 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Ausgestellt (Ort) | 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 25 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
| ohne | Datum | 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) |
Nicht zulässig | |||
Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes
| Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes |
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
|---|---|
| Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm |
|
| Wohnort | 3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen) |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
| Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung |
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
|---|---|
| Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm |
|
| Wohnort | 3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen) |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke
| Datenfelder des Aufklebers für Eintragungen amtlicher Vermerke |
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
|---|---|
| Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm |
|
| Amtliche Vermerke | 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 578 Zeichen) |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen
| Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung |
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
|---|---|
| Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm |
|
| Dienstort/Dienstbezeichnung | 16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 504 Zeichen) |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |