print

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes – PassV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen.
2Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.

(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.

(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25